Das wegen einer Pandemie angeordnete Betretungsverbot für Geschäftsräume führt grundsätzlich zu einer gänzlichen Unbenützbarkeit des Bestandobjekts. Ist das Bestandobjekt untervermietet, dann führt das Betretungsverbot auch zu einem Entfall der Zinszahlungspflicht des Hauptmieters, wenn der Vermieter Einfluss auf die Auswahl des Untermieters genommen hat.
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