Eine gerichtliche Kündigung setzt voraus, dass das Bestandverhältnis zum Zeitpunkt des Kündigungstermins noch besteht. Die Kündigung ist daher für rechtsunwirksam zu erklären, wenn der andere Vertragsteil das Bestandverhältnis durch eine frühere Kündigung bereits rechtswirksam beendet hat.
7 Ob 21/23y