Verzögert der Bestandnehmer die Rückstellung des Objekts, hat er für die vertragswidrig und daher rechtswidrig in Anspruch genommene Objektbenützung aus dem Rechtsgrund des § 1041 ABGB ohne Rücksicht auf Verschulden einen angemessenen Geldausgleich in der Höhe des bisherigen oder eines sonst angemessenen Bestandzinses zu leisten.
3 Ob 51/23f