Dieser Beitrag geht der Frage nach, wann eine Dachbegrünung dem Änderungsrecht des Wohnungseigentümers nach § 16 Abs 2 WEG oder der (ordentlichen oder außerordentlichen) Liegenschaftsverwaltung nach den §§ 28 ff WEG zugeordnet werden kann. Im Ergebnis soll aufgezeigt werden, wer zur Umsetzung von Dachbegrünungen im WE befugt ist, welche Voraussetzungen daran geknüpft, von wem die Kosten hierfür zu tragen und weshalb solche Maßnahmen überhaupt sinnvoll sind.
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