Für die Anwendbarkeit des NWG ist nicht zwingend ein Begehren nach einer unmittelbaren Anbindung an das öffentliche Wegenetz zu verlangen. Dies muss gerade dann gelten, wenn der Eigentümer des notleidenden Grundstücks mit seinem Begehren nach einer bloß mittelbaren Anbindung an das öffentliche Wegenetz letztlich geringere Belastungen der betroffenen Liegenschaften verursacht, als dies etwa durch eine zwar unmittelbar zum öffentlichen Wegenetz führende, aber viel längere und/oder aufwändigere Verbindung der Fall wäre.