Das Fehlen der Belassungsabsicht muss äußerlich erkennbar sein.
Auch der Abschluss eines unbefristeten Bestandvertrags schließt nach der jüngeren Rsp die Begründung eines Superädifikats nicht zwingend aus; entscheidend ist vielmehr auch in diesem Fall das Fehlen der Absicht, das Bauwerk stets - also für seine gesamte natürliche Lebensdauer - auf fremdem Grund zu belassen.