Bestandnehmer berufen sich für die Zeit der Pandemie auf Unbrauchbarkeit ihrer Bestandobjekte nach §§ 1104 ff ABGB, erhalten aber auch Fixkostenzuschüsse für die Dauer der zur Eindämmung von COVID-19 angeordneten Beschränkungen. Vermieter verlangen ein Durchreichen dieser Zuschüsse, die Förderverträge wiederum sehen Schadensminderungspflichten der Bestandnehmer und Rückforderungsansprüche der COFAG vor. Der Beitrag befasst sich mit dem Dreiecksverhältnis Mieter - Vermieter - COFAG.