Entscheidend für die Haftung nach § 1318 ABGB ist nicht die wohnungseigentumsrechtliche Zuordnung, sondern die rechtliche und faktische Möglichkeit des Inhabers eines (Wohn-)Raums, auf die Gefahrenquelle einzuwirken. Für die Beurteilung der Haftung ist nicht allein entscheidend, ob eine für den Wasseraustritt "ursächliche" Rohrleitung allgemeinen Teilen der Liegenschaft zuzuordnen ist, sondern ob der WEer auf die Gefahrenquelle einwirken konnte.