Eine Benützungsvereinbarung der Mit- und WEer kann zwar aus wichtigem Grund aufgelöst werden, dies allerdings nur durch eine Entscheidung des Gerichts im Außerstreitverfahren.
Eine unzulässige Benützungsvereinbarung - etwa über notwendig allgemeine Teile der Liegenschaft - hat keine Wirkung, daraus kann daher kein wirksames Benützungsrecht abgeleitet werden.