Der Landesgesetzgeber hat im Rahmen der landesrechtlich geförderten Wohnbausanierung eine beschränkte Kompetenz zur Erlassung von zivilrechtlichen Mietzinsbildungsvorschriften.
5 Ob 10/20m
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Der Landesgesetzgeber hat im Rahmen der landesrechtlich geförderten Wohnbausanierung eine beschränkte Kompetenz zur Erlassung von zivilrechtlichen Mietzinsbildungsvorschriften.
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