Der VwGH (FN ) hat sich jüngst mit der Reichweite von § 33 TP 5 Abs 3 Satz 3 GebG idF vor BGBl I 2017/147 beschäftigen müssen und klargestellt, dass es sich um eine sachliche und nicht um eine persönliche Befreiung handelt. Die Details sowie die Auswirkungen auf die aktuelle Rechtslage sind Gegenstand dieses Beitrages.
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