Nicht das Grundstück als solches, sondern nur die damit bezeichneten Wirtschaftsgüter Grund und Boden, Gebäude und grundstücksgleiche Rechte existieren ertragsteuerlich. Eine Betrachtung von Grund und Boden und Gebäude als steuerliche Einheit ist daher nicht mehr möglich. Wird ein unbebautes Grundstück erworben und im ebenfalls unbebauten Zustand wiederverkauft, können Planungskosten für die Errichtung eines Einfamilienhauses daher nicht als Herstellungsaufwand betreffend Grund und Boden - da sie nicht der Anschaffung von Grund und Boden gedient haben - berücksichtigt werden