Grundsätzlich sind Sach- und Rechtsmängel zivilrechtlich gleich zu beurteilen. (FN ) Im Bereich des BTVG kommt dem Mangelbegriff, vor allem beim Ratenplan, eine besondere Bedeutung zu. Dieser wird dabei anders verstanden als gem §§ 922 ff ABGB. (FN ) Im folgenden Beitrag wird der Frage nachgegangen, ob und inwieweit der Grundsatz der Gleichbehandlung von Sach- und Rechtsmängeln auch im Anwendungsbereich des BTVG gilt bzw welche Auswirkungen er zeitigt.