Die Sachwidmung einer Liegenschaft als Garten- und Erholungsfläche zugunsten einer Nachbarliegenschaft kann bei ursprünglicher Eigentümeridentität als konkludenter Abschluss einer Fortsetzungsvereinbarung gewertet werden. Diese wirkt auch gegenüber einem hinzukommenden Dritten, wenn sie auf ihn rechtsgeschäftlich überbunden wurde. Die erfolgreiche Geltendmachung des Teilungsanspruchs bedarf bei aufrechter Fortsetzungsvereinbarung eines wichtigen Grundes.