Erteilen die beiden Hälfteeigentümer einen Auftrag zur Vermittlung des Verkaufs ihrer Liegenschaft, dann muss beurteilt werden, ob zwei selbständige Vermittlungsaufträge über jeweils einen Hälfteanteil oder ein einheitlicher Vermittlungsauftrag über die Gesamtliegenschaft vorliegt. Ist Letzteres der Fall und vereitelt einer der Miteigentümer vor Ablauf des Alleinvermittlungsauftrags den Verkauf der Liegenschaft, dann stellt dies eine Vertragsverletzung dar und er muss, wenn für diesen Fall ein Provisionsanspruch des Maklers vereinbart wurde, die Provision zahlen, auch wenn der andere Miteigentümer einen Verkauf der Liegenschaft weiterhin anstrebt.