Nur Klagen auf Räumung, die auf eine von Anfang an behauptete titellose Benützung gestützt sind, gehören nicht zu den Streitigkeiten, die ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstands unter die Zuständigkeitsvorschrift des § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen.
6 Ob 163/20v
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