Die Fristen für die Anfechtung von Beschlüssen der EigG nach § 24 Abs 6 WEG und § 29 Abs 1 Satz 1 WEG sind materiell-rechtliche Ausschlussfristen. Maßgeblich für den Beginn des Fristenlaufs ist nach stRsp des Fachsenats der Tag des Hausanschlags. Auf die subjektive Kenntnis des Anfechtungsgrunds kommt es für den Fristbeginn daher nicht an.