Eine Benützungsvereinbarung kann auch in gleichlautenden Kauf- und WE-Verträgen getroffen werden. Die in derartigen Summenverträgen getätigte Zusage an die WE-Bewerber ist als einstimmige Benützungsvereinbarung wirksam und innerhalb der allgemeinen Grenzen des § 38 WEG 2002 zulässig.
5 Ob 135/21w