Der Verwalter ist verpflichtet, bis spätestens zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode den WEern eine sog "Vorausschau" zu legen. In der Praxis zeigt sich allzu oft, dass Verwalter dieser Verpflichtung gar nicht oder nicht im notwendigen Umfang nachkommen. Dies könnte nicht zuletzt (auch) an der Lesbarkeit der Regelung bzw den darin teilweise verwendeten Begrifflichkeiten liegen. Der vorliegende Beitrag sowie die "Muster-Vorausschau" sollen eine Hilfestellung bieten.