Für das Vorliegen eines wichtigen Interesses des WEers an einer Änderung seines Objekts ist insb darauf abzustellen, ob die beabsichtigte Änderung dazu dient, dem WEer eine dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung seines Objekts zu ermöglichen. Die Berufung auf bloße Zweckmäßigkeitserwägungen begründet ebensowenig ein wichtiges Interesse wie der Wunsch des WEers nach einer luxuriöseren Ausstattung.
5 Ob 68/21t