Die Nutzung als Wohnmöglichkeit steht bei einem Einfamilienwohnhaus üblicherweise im Vordergrund, weshalb durch eine Vermietung, die zu einer in größerem Ausmaß gegebenen Belastung der Nacherben führt als die ursprüngliche Verwendung, eine unzulässige Änderung der Bewirtschaftungsart erfolgt.
6 Ob 54/21s