Ein wichtiges Interesse des Hauptmieters an einer beabsichtigten wesentlichen Veränderung im Bestandobjekt liegt vor, wenn dadurch eine dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung des Bestandobjekts ermöglicht werden soll. Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen oder eine Steigerung des Wohnwerts reichen nicht aus.
5 Ob 95/19k