Die in § 12a Abs 2 MRG normierte sechsmonatige Frist für die Geltendmachung des Anhebungsbegehrens beginnt nur durch die Anzeige der Unternehmensveräußerung zu laufen. Für die Fristwahrung reicht ein formloses Anhebungsbegehren aus. Auch Prozessvorbringen in einem streitigen Verfahren kann grundsätzlich als Anhebungsbegehren iSd § 12a Abs 2 MRG gewertet werden.
5 Ob 100/19w