Allgemeines
Grundsätzlich ist die Angabe von Kündigungsgründen der Norm des § 562 ZPO nicht zu entnehmen. Dies gilt jedoch nicht für jene Bestandverhältnisse, die dem MRG insb hinsichtlich der Kündigungsschutzbestimmungen unterliegen.
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Grundsätzlich ist die Angabe von Kündigungsgründen der Norm des § 562 ZPO nicht zu entnehmen. Dies gilt jedoch nicht für jene Bestandverhältnisse, die dem MRG insb hinsichtlich der Kündigungsschutzbestimmungen unterliegen.