Zusammenfassung: Auf dem Weg zu seiner Entscheidung stellt das erkennende Gericht in vorliegender Sache klar, dass entgegen der Behandlung freilaufender Katzen das Eindringen von Hühnern auf fremden Grund eine Beeinträchtigung einer Liegenschaft vorliegen kann.
Rechtsgrundlagen: § 364 Abs 2 ABGB; § 523 ABGB