Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt der OGH eindeutig klar, dass das Freilaufen von Katzen auf fremdem Grund unter dem Aspekt der Ortsüblichkeit vom Liegenschaftseigentümer zu tolerieren ist.
Rechtsgrundlagen: § 364 Abs 2 ABGB; § 523 ABGB
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