Zusammenfassung: Auf dem Weg zu seiner Entscheidung stellt der OGH klar, dass die Erhebung einer Servitutsklage als Verfügungshandlung zu werten ist und diese in weiterer Folge auch abtretbar ist.
Rechtsgrundlagen: § 18 WEG; § 523 ABGB
Zusammenfassung: Auf dem Weg zu seiner Entscheidung stellt der OGH klar, dass die Erhebung einer Servitutsklage als Verfügungshandlung zu werten ist und diese in weiterer Folge auch abtretbar ist.
Rechtsgrundlagen: § 18 WEG; § 523 ABGB