Zusammenfassung: In vorliegender Sache thematisiert das erkennende Gericht die Frage näher, ob in Hinblick auf Schadenersatzansprüche an allgemeinen Teilen die erforderliche Mehrheitsbildung gebildet werden konnte.
Rechtsgrundlagen: § 18 WEG; § 833 ABGB
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