Zusammenfassung: Die erkennende Instanz erhebt mit ihrer Entscheidung die Aktivlegitimation zur Anfechtung eines Grundbuchsbeschlusses in Hinblick auf eine mangelnde Bevollmächtigung zum zentralen Element ihrer Entscheidung.
Rechtsgrundlagen: § 77 GBG; § 122 GBG; § 5 NO