Zusammenfassung: Vorliegend klärt der erkennende Senat, ob in Bezug auf die Geltendmachung des Rechts, ein Gebäude betreten zu dürfen, Außerstreitrecht oder doch das streitige Verfahren anzuwenden ist. Wie ist abzugrenzen?
Rechtsgrundlagen: § 838a ABGB; § 523 ABGB