Zusammenfassung: Vorliegend stellt das Höchstgericht klar, dass das Änderungsrecht nach § 16 Abs 2 WEG Wohnungseigentümern, nicht aber schlichten Miteigentümern zukommt.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 2 WEG
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Zusammenfassung: Vorliegend stellt das Höchstgericht klar, dass das Änderungsrecht nach § 16 Abs 2 WEG Wohnungseigentümern, nicht aber schlichten Miteigentümern zukommt.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 2 WEG
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