Zusammenfassung: In vorliegendem Judikat war die Frage zu klären, ob einem Mieter die sozialtypische Erkennbarkeit eines fremden Forderungsrechts aufgrund des Vorhandenseins einer bestehenden Mobilfunksendeanlage zuzumuten ist. Muss der Mieter dem Betreiber Zutritt zu der Sendeanlage gestatten?
Rechtsgrundlagen: § 431 ABGB