Zusammenfassung: Der OGH hatte in angesprochenem Fall die Frage einer Klärung zuzuführen, ob ein Unternehmenserwerber für Mietzinsschulden des Gemeinschuldners einzustehen hat, wenn er in dessen Bestandverhältnis eintritt. Haftet der Erwerber für Mietschulden, die aus der Zeit vor Übernahme des Bestandgegenstands stammen?
Rechtsgrundlagen: § 1409 ABGB; § 1409a ABGB; § 12a MRG