§ 30 Abs 2 Z 7 MRG
Der OGH hatte sich in vorliegendem Fall mit einem Abgehen vom vertraglich festgelegten Verwendungszwecks eines Geschäftsraums zu befassen. Die Gleichwertigkeit ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei ein Abgehen einen Kündigungsgrund gem § 30 Abs 2 Z 7 MRG darstellt.