§ 16 Abs 8 MRG
In vorliegender Entscheidung hat der OGH Bedenken aufgrund der unterstellten Gleichheitswidrigkeit des § 16 Abs 8 Satz 3 MRG in Hinblick auf § 27 Abs 3 MRG zerstreut. Als Instrument für die Begründung bediente sich der OGH der Materialien zur WRN 1997.