Zusammenfassung: Der VwGH konkretisiert die Berechnung der Erbschaftssteuerschuld infolge der Übergabe einer Lebensversicherungspolizze und erläutert, dass im Gegenzug erbrachte Pflegeleistungen bei der Bemessung der Erbschaftssteuer nicht zu berücksichtigen sind.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 Z 3 ErbStG