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Rechtsprechung - Grundbuchsrecht - Verzicht auf ein verpfändetes Fruchtgenussrecht

Grundbuchsrechtimmolex 2007/112immolex 2007, 221 - 222 Heft 7 und 8 v. 17.7.2007

Zusammenfassung: § 51 Abs 1 GBG ist auch für gepfändete Fruchtgenussrechte maßgeblich; ein allfälliges außerbücherliches Erlöschen des Fruchtgenussrechts oder ein Verzicht auf die Ausübung einer Servitut entfaltet erst mit Einverleibung der Löschung Rechtswirksamkeit gegenüber Dritten.

Rechtsgrundlagen: § 1444 ABGB; § 4 GBG; § 51 GBG

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