Zusammenfassung: § 51 Abs 1 GBG ist auch für gepfändete Fruchtgenussrechte maßgeblich; ein allfälliges außerbücherliches Erlöschen des Fruchtgenussrechts oder ein Verzicht auf die Ausübung einer Servitut entfaltet erst mit Einverleibung der Löschung Rechtswirksamkeit gegenüber Dritten.
Rechtsgrundlagen: § 1444 ABGB; § 4 GBG; § 51 GBG