Zusammenfassung: Sofern wegen Nichtdurchführung einer Vermietung keine Einkommenserzielung stattfindet, sind die erzielbaren Einnahmen als Vorteile in Anschlag zu bringen. Maßgeblich ist iSd § 23 BewG der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes im Fortschreibungszustand.
Rechtsgrundlagen: § 21 BewG; § 23 BewG; § 28 BewG