§ 16 Abs 2 WEG; § 28 Abs 1 Z 1 WEG; § 839 ABGB
Bei eigenmächtiger Inanspruchnahme allgemeiner Grundstücksteile durch einen Wohnungseigentümer können die anderen Wohnungseigentümer nur bei ernsten Schäden des Gebäudes zur Beteiligung an den Sanierungskosten herangezogen werden. Das Vorliegen ernster Schäden ist allerdings auf Grundlage des ursprünglichen konsensmäßigen Bauzustands zu beurteilen.