§ 34 WEG
Der Rechnungslegungsanspruch gegenüber dem WE-Verwalter kann nur für Rechnungsperioden geltend gemacht werden, in denen der Antragsteller die Rechtsposition eines Mit- oder Wohnungseigentümers innehatte. Das Antragsrecht leitet sich nicht aus der Rechtsnachfolge ab; die Rechnungslegungsansprüche können aber durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zediert werden.