§ 3 Abs 1 Z 3 WEG; § 351 EO; § 841 ABGB; § 853 ABGB
Vor der Offenlegung der konkreten Teilungsmodalitäten kann die Einwilligung des Pfandgläubiger zur geplanten Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum nicht erzwungen werden.
OGH 29.12.2006, 5 Ob 198/06p