§ 575 Abs 2 ZPO; § 30 MRG
Der Abschluss eines Räumungsvergleichs hat die Beendigung des Mietverhältnisses zur Folge. Allein aus der Unterlassung der rechtzeitigen Geltendmachung eines Exekutionsantrags kann noch nicht auf eine Erneuerung oder Verlängerung des Mietverhältnisses geschlossen werden.