Zusammenfassung: Die Einbringung einer Mietzinsklage, die sich auf die Einforderung der bei Verhandlungsschluss bestehenden Mietzinsrückstände beschränkt, entfaltet für die spätere Geltendmachung der nicht strittigen Mietzinsrückstände keine Präklusionswirkung.
Rechtsgrundlagen: § 1118 ABGB