Zusammenfassung: Die Einrede der Unwirtschaftlichkeit wegen der Vermietungsunmöglichkeit des ganzen Gebäudes ist in einem gegen den Bestandgeber geführten Verfahren zur Durchführung nicht privilegierter Erhaltungsarbeiten nur dann relevant, wenn sowohl der Vermieter wie auch die Mehrheit der Hauptmieter einen Widerspruch gegen die beantragten Tätigkeiten geltend machten.
Rechtsgrundlagen: § 3 MRG