Zusammenfassung: Die Bestellung eines Dritten oder eines Wohnungseigentümers durch die Eigentümergemeinschaft zum Zweck der Übernahme von Abrechnungsagenden oder der Kontenverwaltung steht mit dem Vertretungsregime iSd § 18 Abs 3 WEG in Einklang.
Rechtsgrundlagen: § 18 WEG