Zusammenfassung: Sofern eine Verwaltungsmaßnahme den Bestand eines Mehrheitsbeschlusses indiziert, ist eine Anfechtung nach Ablauf der einmonatigen Anfechtungsfrist aus Gründen des § 24 Abs 6 WEG nicht mehr zulässig. Die Anführung eines Anfechtungsgrundes iSd § 29 WEG hat keine Prolongierung der Anfechtungsfrist zur Folge.
Rechtsgrundlagen: § 24 Abs 6 WEG