§ 1096 ABGB; § 1431 ABGB
Mietzinsüberzahlungen, die auf eine Herabsetzung des Bestandzinses zurückzuführen sind, können im Wege des Kondiktionsrechts zurückverlangt bzw durch Kompensation berücksichtigt werden. Die Begleichung des Bestandszinses im Wissen um die Mangelhaftigkeit des Bestandobjekts kann aber allenfalls als schlüssiger Verzicht auf die Mietzinsminderung qualifiziert werden, der einer kondiktionsrechtlichen Rückforderung entgegensteht.