§ 1118 ABGB; § 30 Abs 2 Z 3 MRG
Ein unleidliches Verhalten des Bestandnehmers kann auch unter den Auflösungsgrund des § 1118 Fall 1 ABGB subsumiert werden. Die Beendigung des Mietverhältnisses tritt bereits mit dem Zugang der Auflösungserklärung ein; eine nachträgliche Besserung der unleidlichen Verhaltensweise ist somit irrelevant.