§ 109 EO; § 110 EO; § 111 EO; § 1438 ABGB; § 1441 ABGB
Ein Bestandnehmer ist berechtigt, mit Ansprüchen, die er gegenüber dem Verpflichteten besitzt, gegen Mietentgeltforderungen aufzurechnen. Dieses Aufrechnungsrecht erstreckt sich auch auf Bestandszinsforderungen, die erst nach Übergabe der verwalteten Liegenschaft an den Zwangsverwalter begründet wurden.