Mit dem Erkenntnis vom 10. 9. 2024 zu 10 Ob 23/24s exemplifiziert der OGH seine Leitfunktion, welche ihm auch zur Wahrung der Rechtsentwicklung iSd § 502 ZPO zukommt. Vom OGH wird zu Recht erkannt, dass der Baukostenindex für Wohn- und Siedlungsbau ein unzulässiger Parameter der Wertsicherung bei der Vermietung von Wohnungen im Teilanwendungsbereich des MRG (§ 1 Abs 4 MRG) ist. Die Unzulässigkeit gründet sich konkret auf § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, hier auf das Kriterium der fehlenden sachlichen Rechtfertigung der Preisanpassung als Konkretisierung des § 879 Abs 3 KSchG: Die konkrete im Verbandsprozess von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte bekämpfte Wertsicherungsklausel hätte auch einer Prüfung iSd § 6 Abs 2 Z 4 KSchG nicht entsprochen. Es wurde nicht dafür Vorsorge getragen, dass innerhalb der ersten zwei Monate nach Vertragsabschluss keine Preiserhöhung, also indexbedingte Mietzinsanhebung, schlagend wird. Damit ist im Sinne der Wahrung der Rechtseinheit und Rechtsentwicklung gemäß § 502 ZPO klargestellt, dass der Baukostenindex allenfalls bei Geschäftsraummieten herangezogen werden könnte.